...stets aktuelle Informationen
rund um das Sachverständigenwesen.“
Das JVEG enthält keine gesetzliche Antwort auf die Frage, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige auch dann eine Vergütung erhält, wenn er aus Krankheitsgründen den Gutachtenauftrag nicht zu Ende führen kann. Das OLG Bamberg musste sich in seiner Entscheidung vom 27. 6.2022 (Az.: 2 WF 79/22) mit diesem Problem beschäftigen; es kam zu dem Ergebnis, dass eine Vergütung gewährt werden muss, auch wenn die bis dahin nachgewiesene Teilleistung nicht verwertet werden kann.
Zusammenfassende Merksätze
1. Unterbleibt die vollständige Ausführung des Auftrags deshalb, weil Gründe vorliegen, die nicht in der Person des Sachverständigen selbst liegen, hat dieser Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Teilleistungen, soweit diese erforderlich waren (Beispiele: Klagerücknahme, Vergleich, Krankheit).
2. Endet der Auftrag vorzeitig und hat der Sachverständige dies nicht zu vertreten, kann er für die Zeit der bereits geleisteten Arbeiten denselben Stundensatz verlangen, der ihm bei kompletter Ausführung zugestanden hätte.
3. Erfolgt die Auftragsrücknahme aufgrund Verschuldens des Sachverständigen, so ist sie bis dahin erbrachte Teilleistung nur insoweit zu vergüten, als sie für die heranziehende Stelle verwertbar ist. Wird die Leistung vom Gericht berücksichtigt, gilt sie als verwertbar (§8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).
4. Wird dem Sachverständigen nach seiner Durchführung von gutachterlichen Teilleistungen der Auftrag entzogen, kann er Vergütung für seine Vorbereitungsarbeiten beanspruchen; dies gilt nur dann nicht, wenn die Entpflichtung auf schuldhaftes Verhalten des Sachverständigen zurückgeht.
5. Verweigert der Sachverständige ohne einen ausreichenden Grund die Fertigstellung seiner Arbeit, hat er grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch für die bereits geleisteten Vorarbeiten.
6. Der Tod des Sachverständigen führt grundsätzlich nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Die Erben haben aber dann keinen Anspruch auf die Vergütung, wenn das Gutachten des verstorbenen Sachverständigen an schweren inhaltlichen oder formellen Mängeln leidet und eine Nachbesserung wegen des Todes des Sachverständigen nicht mehr möglich ist (LSG Rheinland-Pfalz, 22.2.2016, NZS 2016, 479 = BeckRS 2016, 66889; Schneider, §2 Rn 10). Nach Auffassung einiger Kommentatoren soll die Verwertbarkeit im Falle des Todes keine Rolle spielen (Jahnke/Pflüger § 2 Rn. 2 Roeßner in: Praxishandbuch Sachverständigenrecht §38 Rn. 10).