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rund um das Sachverständigenwesen.“
Der Sachverständige vermittelt dem Richter Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen und zur Vermittlung der fehlenden Kenntnis von abstrakten Erfahrungssätzen. Die rechtliche Ein- und Zuordnung dieser tatsächlichen Vorgaben ist allein Sache des Gerichts, es gilt der Grundsatz „jura novit curia“ (das Gericht kennt das Recht). Sobald der Sachverständige in seinem Gutachten rechtliche Bewertungen vornimmt, gerät er in Gefahr, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden.
Mit der Frage, wann solche Rechtsfragen in einem Gerichtsgutachten abgehandelt werden dürfen und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorgaben haben, musste sich das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 8.3.2021 (L 7 KO 7/18 KR) befassen.
In dem gerichtlichen Beweisbeschluss hatte das Gericht 6 Fragen gestellt, die alle als Rechtsfragen einzuordnen waren. Der Sachverständige hatte diese Fragen in seinem Gutachten beantwortet, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass er ein solches Gutachten gar nicht hätte erstatten dürfen. Auf 12 Seiten hat sich das Gericht ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt und war dann unter Berücksichtigung aller infrage kommenden gesetzlichen Möglichkeiten und der zu diesem Komplex ergangenen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Sachverständige kein Vergütungsanspruch zustehe, weil er den Gutachtenauftrag nicht hätte übernehmen dürfen, sondern seine Entpflichtung hätte beantragen müssen. Der Sachverständige habe eine Leistung erbracht, die er nicht hätte erbringen dürfen. Nach § 407a Abs. 1 und 2 ZPO habe er die Pflicht gehabt, das Gericht auf die Unzulässigkeit der Fragen im Beweisbeschlusses hinzuweisen.