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Sachverständige, die aufgrund von Behinderungen nicht in der Lage sind, Ortsbesichtigungen ohne fremde Hilfe durchzuführen oder Gerichtstermine ohne fremde Hilfe wahrzunehmen, können für die Inanspruchnahme von Begleitpersonen Kostenersatz beanspruchen.
Rechtsgrundlage ist §7 Abs. 1 Satz 2 JVEG, nach dem auch die für notwendige Begleitpersonen entstandenen Kosten ersetzt werden. Die Begleitpersonen selbst haben keinen eigenständigen Erstattungsanspruch nach dem JVEG gegenüber der heranziehenden Stelle; nur der herangezogene Sachverständige kann also die Kosten für seine Begleitperson geltend machen. Er kann jedoch seinen Anspruch an die Begleitperson abtreten, die dann einen eigenen Vergütungsanspruch hat.
Voraussetzungen für die Kostenerstattung einer Begleitperson sind nach der Rechtsprechung:
1. Notwendigkeit
Die Begleitung muss aufgrund der Heranziehung notwendig gewesen sein. Ob eine Notwendigkeit vorliegt, ist eine Tatfrage und ist durch das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. Akute Rückenschmerzen reichen nicht aus (LSG Thüringen, 02.04.2007, BeckRS 2009, 59147). Ein begleitungsbedürftiger Berechtigter ist frei in der Wahl seiner Begleitperson.
2. Kosten der Begleitperson
Es gilt der Grundsatz der vollen Kostenerstattung; eine Begrenzung sieht §7 Abs. 1, Satz 2 JVEG nicht vor. Die Begleitperson ist deshalb, insbesondere wegen des eingetretenen Versdienstausfalls, nicht an die Höchstsätze des JVEG gebunden (Schneider , JVEG, §7, Rn. 43). Voraussetzung ist allerdings, dass Kosten entstanden sind und die Begleitperson dem Sachverständigen eine Rechnung gestellt hat. Wird der Sachverständige von seinem Ehegatten oder einer Person, die keine Vergütung verlangt, zum Gerichtsort oder zur Ortsbesichtigung gefahren, kann keine fiktive Abrechnung verlangt werden. Soweit der Ehegatte jedoch als zu bezahlende Pflegekraft eingesetzt wird, sind die von ihr geltend gemachten Kosten in vollem Umfang erstattungspflichtig.
Erfolgt die Begleitung durch die beim Sachverständigen angestellte Hilfskraft, kann diese nach den üblichen Sätzen einer Hilfskraft abgerechnet werden. Zu erstatten sind dem Sachverständigen auch Kosten für eine Reise und Übernachtung der Begleitperson nach §§5 und 6 JVEG. Die Kosten der begleitenden Person müssen durch Vorlage der Rechnung der Begleitperson nachgewiesen werden, weil nur die tatsächlich für die Begleitperson verauslagten Kosten erstattet werden; so werden beispielsweise keine fiktiven Kosten für die Begleitung eines Ehegatten erstattet. Ungewöhnlich hohe Kosten für eine Begleitperson müssen dem Gericht vorab zur Prüfung der Notwendigkeit angezeigt werden.