...stets aktuelle Informationen
rund um das Sachverständigenwesen.“
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angabe des Sachverständigen zur Stundenzahl objektiv erforderlich ist. Will der Anweisungsbeamte die in der Rechnung eines Sachverständigen angegebene Stundenzahl kürzen, muss er dies auch begründen können. Ein Anlass zur Nachprüfung der angegebenen Stundenzahl wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.
Im Fall der Entscheidung des SG Detmold vom 08.07.2021 (Az.: S 2 KR 2053/19) hatte der Anweisungsbeamte die angegebene Stundenzahl ohne Angabe von Gründen um eine Stunde gekürzt. Das Gericht hat diese Kürzung mit folgender Begründung für rechtswidrig erklärt: „Irgendwelche Ausführungen dazu, an welchen Stellen der Gutachter bei der Bearbeitung gleichsam Zeit liegen gelassen habe, getrödelt habe, unnötige Prüfungen vorgenommen habe oder dergleichen liegen nicht vor“.