...stets aktuelle Informationen
rund um das Sachverständigenwesen.“
Manchmal sehen sich Sachverständige damit konfrontiert, dass Leistungen von ihnen erwartet werden, die über die eigentliche Begutachtungstätigkeit hinausgehen. Dann soll nicht mehr „nur“ ein Schaden, eine Ursache, ein Ausführungsfehler oder der Beseitigungsaufwand sachverständig festgestellt werden – teilweise sollen sie dann auch noch eine komplette Sanierungsplanung abliefern. Aus einer Begutachtung wird dann eine ingenieurtechnische Planungs- und Ausführungsleistung. Die Grenzen sind hier teilweise etwas „schwammig“.
Eine deutliche Absage an die Forderung einer Partei an den Sachverständigen, er möge auch eine konkrete Planungsleistung im Rahmen seiner Gerichtsgutachtertätigkeit machen, erteilte das LG Kleve mit Beschluss vom 03.12.2020 (Az.: 1 0 59/12). In diesem Fall hatte der Sachverständige bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass die von der Beklagtenpartei geforderten Ermittlungen der bodenphysikalischen Daten Teilbestand und Planungsauftrag des Vertrags zwischen Kläger und Beklagtem gewesen seien. Die von der Kläger- wie Beklagtenpartei geforderten Untersuchungen überschritten den Beweisbeschluss und beträfen unzulässigerweise eine konkrete Bau-/Sanierungsausführungsplanung. Die festgestellten Sanierungsmaßnahmen und -kosten seien als Grobkonzept zu verstehen, da der Sachverständige als Gerichtsgutachter keine detaillierte Planung schulde, insbesondere nicht in für ihn fachfremden Bestellungsbereichen des Bauingenieurwesens.