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Wiedereinsetzung bei Fristüberschreitung nur bei Nichtverschulden

Ein Sachverständiger verliert seine Vergütung, wenn er den Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht hat (§2 Abs. 1 JVEG). Die Frist beginnt bei einem schriftlichen Gutachten mit Eingang des Gutachtens bei Gericht. Das Gericht muss vorher den Sachverständigen über den Beginn dieser Frist belehren. Versäumt der Sachverständige diese Frist, kann er nach §2 Abs. 2 JVEG innerhalb von 2 Wochen Wiedereinsetzung verlangen, muss dazu aber den Grund des Ver-säumnisses dahingehend plausibel erklären, dass ihn an dem Versäumnis kein Verschulden trifft. Ein Fehlen von Verschulden wird vermutet, wenn eine Belehrung unterblieben oder fehlerhaft war.

Einen solchen Fall hatte das LSG Thüringen (16.12.2022, Az.: L 1 JVEG 550/22) zu entscheiden. Die Mitarbeiterin des Sachverständigen hatte zwar die Rechnung in Höhe von €5.031 innerhalb der drei Monate abgeschickt, jedoch darin einen weiteren Betrag in Höhe von €58 nicht berücksichtigt. Erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist hat sie den Restbetrag beziffert und gleichzeitig Wiedereinsetzung beansprucht. Das Gericht hatte die erforderliche Belehrung im Beweisbeschluss mitgeteilt. Das Gericht wies den Anspruch zurück, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht näher konkretisiert und damit plausibel gemacht worden sei. Ein Bürofehler könne ohne nähere Begründung nicht als ein glaubhafter Entschuldigungsgrund angesehen werden.