...stets aktuelle Informationen
rund um das Sachverständigenwesen.“

Sachverständige

Regierungen und Parlamente des Bundes und der Länder lassen sich von Sachverständigen-Kommissionen beraten. Gerichte benötigen Sachverständige für die Entscheidungsfindung. Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und -bewertung ein. Unternehmer brauchen sie, um berechtigte Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Der Verbraucher ist auf sie angewiesen, wenn er einen Bauschaden beweisen will, sein Hausgrundstück zu Beleihungszwecken bewerten lassen muss, seinen Kraftfahrzeugschaden beziffern soll oder irgendeine andere Schadensursache untersuchen oder Vermögensbewertung vornehmen lassen möchte. 
Darüber hinaus werden Sachverständige gebraucht, wenn gefährliche und überwachungsbedürftige Anlagen, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder gesundheitsgefährdende Produkte in periodischen Zeitabständen zu überprüfen sind oder wenn in Schiedsgutachtenverfahren abschließend und verbindlich Tatsachenentscheidungen getroffen werden müssen.

Das Aufgabenspektrum von Sachverständigen reicht von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen über Prüftätigkeiten bis hin zu Tätigkeiten bei der alternativen Streitlösung. Diese Aufgaben müssen sie unparteiisch, unabhängig und objektiv erfüllen. Sachverständige müssen in jedem Fall glaubhaft und vertrauenswürdig sein, insbesondere um gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen zu unterstützen.

Es gibt eine Vielzahl von Sachverständigen und eine Vielfalt von Qualifikationen und Bezeichnungen, wie beispielsweise „anerkannt“, „öffentlich bestellt“, „vereidigt“, „zertifiziert“ u. a.

Da die Bezeichnung „Sachverständiger” nicht gesetzlich geschützt ist, kann sich grundsätzlich jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, am Markt als Sachverständiger betätigen. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen müssen aber auch Sachverständige ohne Formalqualifizierung über entsprechende Sachkunde und Erfahrung auf dem Sachgebiet verfügen, auf dem sie ihre Sachverständigenleistungen anbieten.

  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
  • Zertifizierte Sachverständige
  • Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen bzw. amtlich anerkannte Sachverständige
  • Staatlich anerkannte Sachverständige
  • Sonstige 
  • werden aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. §§ 36, 36a GewO, § 91 HwO) öffentlich bestellt und vereidigt und unterliegen einem umfassenden Pflichtenkatalog (Sachverständigenordnung), der von ihrer Bestellungskörperschaft als Aufsichtsbehörde überwacht wird
  • müssen einen Eid ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
  • werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
  • müssen nach Ablauf der befristeten Bestellung erneut ihre besondere Sachkunde und persönliche Eignung nachweisen
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige sollen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)

Die Personenzertifizierung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation von Sachverständigen auf einem bestimmten Sachgebiet durch eine private Zertifizierungsstelle. Diese kann, muss aber nicht von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert sein. Durch eine Akkreditierung der Zertifizierungsstelle wird durch eine unabhängige Drittstelle auch die Arbeit der Zertifizierungsstelle kontinuierlich überwacht. Damit ist sichergestellt, dass auch die Zertifizierung den vorgegebenen Standards entspricht.

Zertifizierte Sachverständige...

  • werden zertifiziert, wenn sie über besondere Sachkunde verfügen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen 
  • unterliegen während der Zeit ihrer Zertifizierung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit regelmäßigem Monitoring durch die Zertifizierungsstelle 
  • müssen nach Ablauf der befristeten Zertifizierung erneut ihre besondere Sachkunde und persönliche Eignung unter Beweis stellen
  • werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie Sicherheitsprüfungen durchführen (z. B. Kraftfahrzeuguntersuchung nach § 29 StVZO) 
  • sind Angestellte oder Vertragspartner von staatlich beliehenen Organisationen (z .B. DEKRA, GTÜ, TÜVs) 
  • werden von den zuständigen Landesbehörden entsprechend eines gesetzlich festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht. In einigen Gebieten ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüf- oder Inspektionsstelle nachzuweisen.

In einigen Bundesländern wurde zur Prüfung von Schall- und Wärmeschutz, baulichem Brandschutz und Standsicherheit der staatlich anerkannte oder auch in Bayern der „verantwortliche Sachverständige” eingeführt.

Staatlich anerkannte Sachverständige...

  • werden von den zuständigen Landesbaubehörden oder von den beauftragten Architekten- und Ingenieurkammern anerkannt 
  • werden von den zuständigen Anerkennungsstellen entsprechend eines festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht 
  • werden ins Listen der Anerkennungsstellen geführt

Ein Teil der Sachverständigen hat sich in privatrechtlichen Verbänden organisiert, die Mitglieder aufnehmen und als Verbandssachverständige anerkennen, wenn sie bestimmte Anforderungen an die Vorbildung und Sachkunde erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Verbandsanerkennung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.1984 (NJW 84, 2365) festgelegt. Danach muss auf die anerkennende Organisation hingewiesen werden, die über die dazu erforderliche fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügt. Der verbandsanerkannte Sachverständige muss eine besondere Qualifikation aufweisen und diese Qualifikation in einer Prüfung vor einer dafür kompetenten Stelle unter Beweis gestellt haben.