Sachverständige werden immer wieder als Zeugen oder sachverständige Zeugen (§ 414 ZPO) von den Gerichten herangezogen, beispielsweise wenn sie im vorprozessualen Raum für eine der Prozessparteien Privatgutachten erstattet oder Schadensbesichtigungen durchgeführt haben. Sie werden nach dem JVEG nicht wie Sachverständige vergütet, sondern erhalten lediglich eine Zeugen-Entschädigung. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch trotz anderslautender Ladung wie Sachverständige vergütet werden, wenn sie während der Vernehmung zum Sachverständigen „mutieren“, ihnen also Fragen gestellt werden, die ihr Wissen betreffen und sich nicht darauf beschränken, was sie sinnlich wahrgenommen haben.
Was kann ein Zeuge beanspruchen?
Wenn der Sachverständige bei seiner Vernehmung Zeuge bleibt, sollte er wissen, wie er danach abrechnen kann. Die Entschädigung des Zeugen wird in §§19-22 JVEG geregelt; diese Anspruchsgrundlagen gelten auch für die Entschädigung des sachverständigen Zeugen.
Was den Auslagenersatz (§§5, 6 und 7 JVEG) und die Verfahrensvorschriften (§§2 bis 4 JVEG) betrifft, gelten für Zeugen und Sachverständige dieselben gesetzlichen Regelungen. Unterschiede macht das Gesetz hier lediglich beim Kilometergeld in §5 JVEG (€ 0,35 statt € 0,42). Keine Anwendung auf Zeugen finden die Gebührentatbestände der §§8, 9, 12, 13 und 14 JVEG, weil sie typischerweise auf die Sachverständigentätigkeit zugeschnitten sind.