Der Bundestag hat am 17.11.2023 einen Gesetzsentwurf der Bundesregierung (DS 20/8095) zur Erhöhung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen – dies in der Fassung der Empfehlungen des Rechtsaus-schusses (DS 20/9354). Das Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft – wir werden darüber berichten. Sachverständige können dadurch ihr Gutachten unmittelbar mündlich erläutern sowie Fragen der Beteiligten beantworten, statt dies auf schriftlichem Wege zu tun. Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind leichter verfügbar, wenn sie sich nur per Video zuschalten und nicht zum Gerichtsort reisen müssen. Bislang dürfen mündliche Verhandlungen, Güteverhandlungen und Erörterungstermine sowie die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien per Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Künftig soll das Gericht eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern durch Anordnung ver-bindlich machen können. Sachverständige haben nach dem neuen §284 Abs. 2 ZPO ein entsprechendes Antragsrecht. Während im Referentenentwurf (s. Beitrag in den IfS-Informationen 1/2023, 4) noch in der Begründung vorgesehen war, dass einem Sachverständigen auch die Möglichkeit eröffnet wurde, nach §128a Absatz 3 ZPO-E die Aufhebung der Anordnung zu beantragen, steht ihm diese Möglichkeit nach dem jetzigen Ge-setzestext nicht mehr zu.