In § 407a ZPO hat der Gesetzgeber mehre Prüfpflichten des Sachverständigen normiert, die er einhalten muss, wenn ihm der Gutachtenauftrag zugeht. Beispielsweise muss er ohne Vergützungsanspruch prüfen, ob der Auftrag in sein Sachgebiet fällt und/oder ob ein Befangenheitsgrund vorliegen könnte.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, besteht nach § 8a Abs. 1 JVEG die Möglichkeit, dass er seine Vergütung verliert oder Kürzungen hinnehmen muss. Wichtig für den Sachverständigen ist auch die Frage, ob für diese Vorprüfungen eine Zeitvergütung nach § 8 JVEG verlangt werden kann, wenn beispielsweise dem Sachverständigen der Auftrag entzogen wird, wenn er erst nach längerer Aktendurchsicht zu einem negativen Ergebnis gekommen ist.
Eine Ausnahme zur Vergütung kann dann angenommen werden, wenn für diese Prüfung eine intensive Beschäftigung mit den Gerichtsakten nötig ist und dafür erhebliche Zeit aufgewendet werden muss. Die Grenze wird hier bei einer Stunde gesehen. Voraussetzung ist, dass die Prüfung erforderlich ist. Daran fehlt es in aller Regel, wenn schon aus dem Beweisbeschluss oder der Klageschrift ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt.