Nach §12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden gesondert ersetzt „die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Auf-wendungen für Hilfskräfte“. Über die Berechnung und den Umfang des Aufwandes für die Hilfskraft schweigt der Gesetzgeber. Unstreitig ist hingegen die Vorgabe, dass eine Zeitvergütung anzusetzen ist, und dass zwischen fest angestellten und anderen Sachverständigen unterschieden werden muss. Für die so genannten freien (selbständigen) Sachverständigen gilt die mit ihnen vereinbarte Vergütung. Bei den festangestellten Mitarbeitern ist die Höhe des erstattungsfähigen Aufwands grund-sätzlich auf der Grundlage des an die Hilfskraft gezahlten Bruttojahresentgelts ein-schließlich Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen zuzüglich der Arbeitsgeberanteile zur Sozialversicherung zu ermitteln (OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 3756). Bei der Rückrechnung vom Jahres-/Monatsgehalts auf den Stundensatz bleiben die gesetzlichen Feiertage und die Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit außer Betracht. Beide „Arten“ der Hilfskraft haben keinen eigenen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse und es gibt es keine Begrenzung auf die Höchstsätze des JVEG. Es gilt das Prinzip des vollständigen Kostenersatzes. Es gilt aber gleichermaßen, dass nur die Kosten erstattet werden, die notwendig waren und tatsächlich entstanden sind. Verursacht die (angestellte) Hilfskraft selbst Gemeinkosten, können diese durch einen 15-prozentigen Zuschlag nach §12 Abs. 2 Satz 1 JVEG zusätzlich erstattet werden. Höhere Aufwendungen als nach als nach Abs. 2 können nicht erstattet werden, auch wenn sie nachgewiesen werden (Toussaint, Kostenrecht, §12 Rn. 17 m. w. Rechtsprechung; Schneider, JVEG Kommentar §12 Rn. 46; K. Bleutge, Praxishandbuch Sachver-ständigenrecht, §41, Rn. 74).