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Werbung mit Rechtsdienstleistungen – nur in Ausnahmefällen

Nach § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Das gilt natürlich auch für Werbung mit solchen Dienstleistungen. Mithin sind Werbeaussagen im Bereich des Angebots von Rechtsdienstleistungen als Rechtsverstoß nach §§ 3 und 3a UWG unlauter, wenn sie gegen das RDG verstoßen oder wenn sie nach §§ 3 bis 5 UWG irreführend sind. Es muss bei solchen Werbeangeboten also immer geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG angeboten wird und, wenn ja, ob diese nach § 5 RDG als Annexleistung zu einer gutachterlichen Hauptleistung oder nach anderen Vorschriften des RDG erlaubt ist. Wenn also dem Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach dem RDG verboten ist, darf er auch nicht für sie werben. Ob und wenn ja welche Rechtsdienstleistungen und damit welche Werbung Sachverständigen erlaubt sind, ergibt sich aus § 2 und § 5 RDG. Das RDG zählt in § 2 Abs. 3 RDG Tätigkeiten auf, die kraft Gesetzes keine Rechtsdienstleistungen darstellen und mithin auch den Sachverständigen erlaubt sind. Nachstehend werden nur die Ausnahmetatbestände erwähnt, die für die Sachverständigen interessant sind:

  • Erstattung wissenschaftlicher Gutachten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG)
  • Tätigkeit in Einigungs- und Schlichtungsverfahren sowie als Schiedsrichter (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 RDG)
  • Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG)
  • An die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien (§2 Abs. 3 Nr. 5)

Mithin kann der Sachverständige in seiner Werbung darauf hinweisen, dass er auch folgende Tätigkeiten im Rahmen seines Fachgebiets anbietet: Schiedsgerichtstätigkeit, Schlichtung, Schiedsgutachten, Mediation und wissenschaftliche Gutachten.

Möchte ein Sachverständiger im außergerichtlichen Bereich „echte“ Rechtsdienstleistungen anbieten oder erbringen, kann er das nur dann, wenn die Grenzen des § 5 Abs. 1 RDG eingehalten werden. Danach können nur dann Rechtsdienstleistungen erbracht werden, wenn sie als untergeordnete Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des betreffenden Sachverständigen gehören. Ob eine solche erlaubte Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit zu beurteilen. Es muss sich also um eine so genannte Annextätigkeit von untergeordneter Natur handeln, die einen Bezug zur sachverständigen Hauptleistung hat.

Zusammenfassend wird empfohlen, sich bei der Werbung mit Rechtsdienstleistungen auf die ausdrücklich in § 2 RDG aufgezählten Tätigkeiten und Leistungen zu beschränken und auf eine besondere werbliche Herausstellung von Rechtsdienstleistungen als untergeordnete Nebenleistung zur Hauptleistung zu verzichten. Der Sachverständige gerät bei der Übernahme einer rechtlichen Nebenleistung zum einen wegen der unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten der unbestimmten Rechtsbegriffe „untergeordnete Annextätigkeit zur Hauptleistung“ sehr schnell in eine Abmahnfalle und muss zum anderen das Haftungsrisiko bei eigener mangelhafter oder unvollständiger Rechtskenntnisse bedenken, was wohl auch nicht von der „normalen“ Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sein dürfte. Es gilt hier wohl der Satz „Schuster bleib bei Deinen Leisten“.

Zu der beschriebenen Thematik hat das LG Köln in seiner Entscheidung vom 02.11.2022 (Az.: 84 O 84/22) folgende Werbung für rechtswidrig erklärt:

1. Die Werbung eines Sachverständigen mit Aussagen wie „Alles aus einer Hand“, „Sie brauchen sich durch den umfangreichen Service von X um nichts mehr zu kümmern, Schadensregulierungsservice, komplette Schadensregulierung von A-Z, wir kümmern uns wirklich um alles“ ist unzulässig. Denn der Sachverständige kündigt hiermit ihm nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen an.

2. Die Werbung eines Sachverständigen mit den Aussagen „Sofern der Unfallhergang aufgrund der vorhandenen Dokumentation gut nachvollziehbar ist, wird die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Schadens grundsätzlich übernehmen; ein detailliertes Schadensgutachten lässt auch an der Höhe der Leistungen keinen Zweifel mehr“ ist irreführend. Denn der Werbende täuscht den Verkehr hiermit über die Bedeutung seines Gutachtens im Rahmen der Schadensabwicklung und damit über Vorteile und Zwecktauglichkeit der von ihm angebotenen Dienstleistung.