...stets aktuelle Informationen
rund um das Sachverständigenwesen.“

„Monitoring“ von zertifizierten Sachverständigen – Wichtiges Instrument der Qualitätssicherung

Aktuelles Fachwissen ist ein „Aushängeschild“ qualifizierter Sachverständiger. Mit unserer Zertifizierung stellen wir sicher, dass unsere Sachverständigen immer auf dem neuesten Wissensstand sind und einen hohen Qualitätsstandard liefern. Das überprüfen wir durch den Nachweis von Weiterbildung, regelmäßige Stichprobenkontrollen von Sachverständigenleistungen und unser Rezertifizierungsverfahren. 

Konkret ist in unseren Zertifizierungsbedingungen dazu Folgendes geregelt:
 

2.2 Überwachung der Zertifikatsinhaber

2.2.1 Fort- und Weiterbildung

Zur Sicherstellung der fachlichen Qualifikation der Zertifikatsinhaber während der Zertifikatsgültigkeit haben zertifizierte Sachverständige eine jährliche Weiterbildung von mindestens drei Tagen in Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen, deren Inhalte sich auf das fachliche Anforderungsprofil (siehe 2.1) beziehen müssen. Für das Jahr der Erstzertifizierung sind keine Nachweise vorzulegen. Erst für das Folgejahr sind Weiterbildungsnachweise bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen (Beispiel: Zertifizierung erfolgte in 2023, Nachweise sind erst für 2024 bis zum 31. März 2025 vorzulegen). Für die folgenden Jahre der Zertifizierung ist analog zu verfahren.

Der Nachweis der Weiterbildung kann auch gesammelt durch Sachverständigen-Organisationen/-Unternehmen (Arbeitgeber) bzw. Sachverständigen-Verbände geführt werden. Dazu ist es erforderlich, eine Liste der einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen mit Datum, Dauer (Tage, Beginn, Ende (Uhrzeiten)), Inhalt und Bezeichnung des Weiterbildungsträgers bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres, wie vorher beschrieben, einzureichen.
 

Zum Nachweis der Fortbildung können folgende Aktivitäten grundsätzlich anerkannt werden:
: Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren;
: eigene Vortragstätigkeit in solchen Seminaren, sofern eine Anerkennung von maximal zwei ganztägigen Fortbildungstagen im Kalenderjahr dabei nicht überschritten wird;
: Mitarbeit als Prüfer an Zertifizierungsprüfungen

2.2.2 Stichprobenkontrollen/Arbeitsproben

Um die Qualität der von Zertifikatsinhabern verfassten Gutachten sicherzustellen, haben diese während des Gültigkeitszeitraums des Zertifikats der Zertifizierungsstelle auf Anforderung selbstverfasste Gutachten (vgl. IfS-Leitfaden „Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen im Bereich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung“ jeweils aktueller Stand), zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung von Arbeitsproben erfolgt im ersten Fünfjahresintervall einer Zertifizierung mindestens zweimal, ab dem zweiten Intervall mindestens einmal. Davon ungeachtet können im Einzelfall aufgrund besonderen Anlasses außerordentliche Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Alle der Zertifizierungsstelle vorgelegten Sachverständigenleistungen werden nach Abschluss des Überwachungsverfahrens und möglicher Einspruchsfristen von der Zertifizierungsstelle vernichtet.
Die Überprüfung erfolgt unter formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten. Bei den formalen Gesichtspunkten wird neben dem Aufbau auch die Verständlichkeit der Gutachten unter Berücksichtigung des Auftrags überprüft. Hier spielen auch die Aussagekraft und Qualität der gefertigten Fotos eine Rolle.
 

Die fachlich/inhaltliche Kontrolle bezieht sich auf die Richtigkeit der Aussage bzw. der darin angegebenen Werte. Die fachlichen Inhalte werden durch den IfS Leitfaden „Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen im Bereich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung“ vorgegeben. Bei Nichterfüllen der Bedingungen werden zertifizierte Sachverständige zu korrektiven Maßnahmen aufgefordert. Dazu kann auch eine Überwachungsbegutachtung erfolgen.
 

Die Prüfung von Gutachten kann in Eigenverantwortung von Sachverständigen-Organisationen/-Unternehmen (Arbeitgeber) oder –Verbänden unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle erfolgen. In solchen Fällen gibt die Zertifizierungsstelle die Kriterien (z. B. per Auswertungsformular) vor. Daten und Art der Gutachten für ein Überwachungsjahr werden ebenfalls von der Zertifizierungsstelle vorgegeben. Nach Durchführung der Überprüfung durch den Verband/die Organisation sind die ausgewerteten Überprüfungen (inkl. Nachforderungen, sofern Kriterien nicht erfüllt wurden) der Zertifizierungsstelle vorzulegen.

Die in den Verbänden/Organisationen durchgeführten Prüfungen der Gutachten werden stichprobenartig (je nach Anzahl der zertifizierten Sachverständigen) unter Anforderung der dazugehörigen Gutachten in der Zertifizierungsstelle geprüft.
 

2.2.3 Überwachungsbegutachtung

Überwachungsbegutachtungen sind außerordentliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Überwachungsbegutachtungen können während der Gültigkeitsdauer eines Zertifikates stattfinden und dienen der Überwachung der Anforderungen des Zertifizierungsprogramms. Bei negativer Bewertung der Stichprobenkontrollen entscheidet die Zertifizierungsstelle, ob eine Überwachungsbegutachtung stattfindet. Inhalt der Überwachungsbegutachtung ist die stichprobenartige Prüfung von Gutachten sowie das Vorgehen des Zertifikatsinhabers bei der Leistungserbringung in der Praxis. Maßgebend bei dieser Beurteilung ist der jeweils gültige IfS-Leitfaden „Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen im Bereich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung“. Bei wesentlichen Mängeln kann das Zertifikat entzogen werden.

Alle Rechte und Pflichten unserer zertifizierten Sachverständigen finden Sie HIER.