In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stade bestätigte das Gericht in einem Urteil vom 15. Oktober 2019, Az.: 6A 1256/1, dass Sachverständige in der Lage sein müssen, einen konkreten Streitfall in Gutachtenform nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich zu bearbeiten.
Der Kläger ist Ingenieur und wurde 1982 von der Stadt B. zum Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt, später dann von der IHK in B. im Zuge einer landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung übernommen. In dieser Zeit erstellte er diverse Gutachten. 2012 beantragte er bei der später beklagten IHK Stade nach einem Umzug in deren IHK Bezirk seine erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger. Zu diesem Zeitpunkt war seine letzte öffentliche Bestellung durch die IHK in B. bereits seit fünf Jahren (nach der damaligen Rechtslage) aus Altersgründen erloschen. Nach Ansicht der Beklagten ließen die eingereichten Gutachten eine besondere Sachkunde jedoch nicht erkennen, weshalb dem Kläger die Möglichkeit gegeben wurde, weitere Gutachten einzureichen und sich zu den Kritikpunkten zu äußern. Die Beklagte kam jedoch zum Schluss, dass auch die nachgereichten Gutachten über ähnliche Mängel verfügten und eine besondere Sachkunde des Klägers hierdurch nicht nachgewiesen sei. Auch zwei weitere eingereichte Gutachten und die Stellungnahme des Klägers vermochten hieran nichts zu ändern. Per Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Verweis auf die nach § 36 Abs. 1 GewO nicht nachgewiesene besondere Sachkunde ab. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Im mündlichen Verfahren wurde dem Kläger erneut die Möglichkeit gegeben ein Gutachten einzureichen, um seine besondere Sachkunde einzureichen. Das daraufhin eingereichte Gutachten war jedoch nach Ansicht des im zunächst wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren eingeschalteten Fachgremiums der IHK D. nicht geeignet, die besondere Sachkunde des Klägers nachzuweisen.
Im daraufhin fortgesetzten Gerichtsverfahren entschied das Gericht schließlich auf der Grundlage eines Sachverständigenbeweises. Auch diese bescheinigte dem Kläger keine besondere Sachkunde, so dass das Gericht die Klage abwies. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Aufgrund des fehlenden Nachweises der besonderen Sachkunde sei der Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt worden. Ein Verfahrensfehler sei nicht darin zu sehen, dass die Beklagte sich eines Votums des Sachverständigenausschusses bedient habe. Ein starres Verfahren sei bei dem Nachweis der Sachkunde nicht vorgesehen. Das Verfahren der Beklagten sei daher nicht zu beanstanden. Besondere Sachkunde setze erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten des Sachverständigen voraus. Der Sachverständige müsse auch in der Lage sein, einen konkreten Streitfall in Gutachtenform nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich zu bearbeiten. Dieser Nachweis sei ihm nicht gelungen. Allein der Umstand, dass er ein technisches Studium absolviert habe und von 1982-2007 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in B. gewesen sei, von diversen - nicht akkreditierten - Stellen (TÜV J. e.V., Europäische Kompetenz-Zertifizierung) zertifiziert wurde und seine Gutachten nie von einem Gericht oder sonstigen Auftraggeber bemängelt worden seien sowie darüber hinaus seinen Beruf ordnungsgemäß ausgeübt habe, rechtfertige allein nicht die Annahme einer besonderen Sachkunde. Zwar war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger umfangreiche Kenntnisse auf seinem Sachgebiet verfüge. Dies sei jedoch deshalb unbeachtlich gewesen, weil sich das Gericht der Ansicht anschloss, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, seine Gutachten nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich zu gestalten. Das Gericht begründete diesen Umstand anhand der nachgewiesenen Mängel an den vom Kläger eingereichten Gutachten. Insbesondere seien die Gutachten nicht selbsterklärend bzw. nachvollziehbar gewesen. Weiterhin seien einzelne Aussagen und Meinungen des Klägers in diesen Gutachten nicht hinreichend belegt. Hierdurch sei es für einen technischen Laien unmöglich, das Gutachten hinreichend nachzuvollziehen. Auch der Einwand des Klägers, dass seine Gutachten „auftragsgemäß“ zu bewerten seien, konnte das Gericht nicht überzeugen. So sei es die Obliegenheit des Antragstellers seine besondere Sachkunde mit entsprechend geeigneten Gutachten nachzuweisen. Hierfür wurde ihm mehrfach Gelegenheit gegeben. Letztlich konnte das Gericht dem Einwand, dass der Kläger von der Beklagten aus Altersgründen ausgegrenzt worden sei, ebenso wenig folgen.